Sicherstellung der Notfallversorgung im Kreis Offenbach
Detaillierte Infos
Die Verantwortung, einen Rettungsdienst vorzuhalten, ist in der staatlichen Daseinsvorsorge verankert und findet ihren Ursprung im Grundgesetz. Die konkrete Ausgestaltung dieser Aufgabe obliegt den Bundesländern, die die Organisation des Rettungsdienstes jeweils durch landesspezifische Vorschriften regeln. In Hessen geschieht dies durch das Hessische Rettungsdienstgesetz (HRDG).
Das HRDG legt fest, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in Hessen die Träger des Rettungsdienstes sind. Als Rettungsdienstträger hat der Kreis Offenbach die Verantwortung, die Existenz und Betriebsbereitschaft des Rettungsdienstes sicherzustellen. Diese Aufgabe wurde dem Eigenbetrieb Rettungsdienst Kreis Offenbach (ERD) übertragen.
Der ERD überwacht kontinuierlich die Qualität und Quantität des Rettungsdienstes, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Ein zentrales Instrument dabei ist der vom ERD erstellte Bereichsplan, der folgende Aspekte regelt:
- Den Gesamtbedarf für den Rettungsdienst
- Die Einteilung der Rettungswachenbereiche
- Die Standorte der Rettungswachen
- Die Auswahl der Leistungserbringer
- Die Anzahl der Einsatzfahrzeuge und die Vorhaltestunden

Die konkrete Durchführung der Notfallversorgung im Kreis Offenbach kann entweder durch den Rettungsdienstträger selbst oder durch beauftragte Dritte, die sogenannten Leistungserbringer, erfolgen. In Hessen wird diese Aufgabe häufig an Dritte vergeben, meist an Hilfsorganisationen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen Berufsfeuerwehren oder Landkreise, wie der Kreis Offenbach, selbst Teile der rettungsdienstlichen Leistungen erbringen.
Der ERD betreibt daher eigenständig fünf Standorte zur Notfallversorgung, um die schnelle und effiziente Versorgung der Bevölkerung im Kreis Offenbach sicherzustellen.
Aufgaben des Rettungsdienstes
- Notfallrettung
- Krankentransport
- Intensivtransport
- Luftrettung
- (Blut- und Organtransporte)
- Unqualifizierte Krankentransporte
- Sanitätsdienste
- Innerklinische Transporte
- Zivil- und Katastrophenschutz
Lage der Rettungswachen
Wesentliche Rechtsvorschriften:
Hessisches Rettungsdienstgesetz
Die gesetzliche Grundlage für den Rettungsdienst im Land Hessen bildet seit dem 01.01.1992 das Hessische Rettungsdienstgesetz (HRDG).
Inhalte:
- Aufgabe des Rettungsdienstes
- Geltungsbereich
- Träger und Durchführung
- Zentrale Leitstellen
- Rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadensereignissen
- Kosten, Benutzungsgebühren, Benutzungsentgelte und Schiedsstelle
- Aufsicht
- Schutz von Bezeichnungen
- Landesbeirat und Bereichsbeiräte
- Regelung der Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals
- Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes
Hessischer Rettungsdienstplan
Das HRDG schreibt in § 15 Abs. 1 vor einen Rahmenplan, den sogenannten Rettungsdienstplan zu erstellen, der folgende Themen regeln soll.
Inhalte:
- Gegenstand und die Abgrenzung der Aufgaben des Rettungsdienstes
- Verfahren zur Bemessung des Bedarfs an Rettungswachen und Rettungsmitteln einschließlich der Vorhaltung für die notärztliche Versorgung bei gegebener Hilfsfrist
- wesentlichen Anforderungen an die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes einschließlich der Qualifikation des Einsatzpersonals
- die fachlichen Anforderungen an die Rettungsmittel
- die Mindestanforderungen an die Bereichspläne
Weitere Vorschriften
Die tägliche Arbeit im Rettungsdienst wird durch weitere ergänzende Vorschriften beeinflusst. Zum Beispiel:
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
Das zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnungen bzw. Erlasse weitere Sachverhalte präzise regeln.
Das zuständige Ministerium ist das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration.
Das HRDG ermächtigt in § 21 den zuständigen Minister Rechtsverordnungen zu erlassen, im Benehmen mit dem Landesbeirat und im Einvernehmen mit dem Minister des HMdI.
Inhalte:
- Aufgaben der Leitstellen
- Qualifikation der Einsatzsachbearbeiter (ESB)
- Aus- und Fortbildung der ESB
- Fachliche Eignung des Einsatzpersonals Rettungsdienst
- Gesundheitliche Eignung des Einsatzpersonals
- Rechnungswesen
- Budgetausgleiche
Die Zuständigkeit des Kreis Offenbach ergibt sich aus dem hessischen Rettungsdienstgesetz.
Hier heißt es in §5: „Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte.“