Die Verpflichtung einen Rettungsdienst vorzuhalten begründet sich ursprünglich in unserem Grundgesetz und seinem Gebot der staatlichen Daseinsvorsorge. DIe konkrete Umsetzung dieser Aufgabe ist Angelegenheit der Bundesländer. Die Bundesländer regeln die Organisation des Rettungsdienstes mit jeweils unterschiedlichen Vorschriften. In Hessen mit dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG).
Im HRDG wird ein Teil der Verantwortung weitergegeben, denn es bestimmt, dass Träger des Rettungsdienstes die Landkreise und Kreisfreien Städte sind.
Träger des Rettungsdienstes zu sein, heißt, dass man für dessen Existenz und Betriebsbereitschaft sorgen muss. DIese Aufgabe hat der Kreis Offenbach dem ERD übertragen.
Das bedeutet, dass der ERD im Auge behalten muss, ob die Qualität und Quantität im Rettungsdienst stimmt – das die Regeln eingehalten werden.
Zum Thema Quantität erstellt der ERD einen Bereichsplan der folgende Punkte regelt:
Wer erbringt nun konkret die Leistung der Notfallversorgung im Kreis Offenbach?
Der Rettungsdienstträger erbringt die Leistung selbst oder vergibt sie an einen Dritten, den Leistungserbringer.
In Hessen werden diese Leistungen in der Regel an Dritte vergeben. Oft an die Hilfsorganisationen. Einige Berufsfeuerwehren und der Kreis Offenbach erbringen Teile der rettungsdienstlichen Leistung selbst. Der ERD betreibt aus diesem Grund selbst 5 Standorte zur Notfallversorgung.
Welche Aufgaben hat der Rettungsdienst?
Zu den Aufgaben gehören:
Nicht zu den Aufgaben gehören:
Hessisches Rettungsdienstgesetz
Die gesetzliche Grundlage für den Rettungsdienst im Land Hessen bildet seit dem 01.01.1992 das Hessische Rettungsdienstgesetz (HRDG).
Inhalte:
Hessischer Rettungsdienstplan
Das HRDG schreibt in § 15 Abs. 1 vor einen Rahmenplan, den sogenannten Rettungsdienstplan zu erstellen, der folgende Themen regeln soll
Inhalte:
Weitere Vorschriften
Die tägliche Arbeit im Rettungsdienst wird durch weitere ergänzende Vorschriften beeinflusst. Zum Beispiel:
-> Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
Das zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnungen bzw. Erlasse weitere Sachverhalte präzise regeln.
Das zuständige Ministerium ist das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration.
Das HRDG ermächtigt in § 21 den zuständigen Minister Rechtsverordnungen zu erlassen, im Benehmen mit dem Landesbeirat und im Einvernehmen mit dem Minister des HMdI.
Inhalte:
Die Zuständigkeit des Kreis Offenbach ergibt sich aus dem hessischen Rettungsdienstgesetz.
Hier heißt es in §5: „Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte.“