Rettungsdienstträger

Die Verpflichtung einen Rettungsdienst vorzuhalten begründet sich ursprünglich in unserem Grundgesetz und seinem Gebot der staatlichen Daseinsvorsorge. DIe konkrete Umsetzung dieser Aufgabe ist Angelegenheit der Bundesländer. Die Bundesländer regeln die Organisation des Rettungsdienstes mit jeweils unterschiedlichen Vorschriften. In Hessen mit dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG).

Im HRDG wird ein Teil der Verantwortung weitergegeben, denn es bestimmt, dass Träger des Rettungsdienstes die Landkreise und Kreisfreien Städte sind.

Träger des Rettungsdienstes zu sein, heißt, dass man für dessen Existenz und Betriebsbereitschaft sorgen muss. DIese Aufgabe hat der Kreis Offenbach dem ERD übertragen.

Das bedeutet, dass der ERD im Auge behalten muss, ob die Qualität und Quantität im Rettungsdienst stimmt – das die Regeln eingehalten werden.

Zum Thema Quantität erstellt der ERD einen Bereichsplan der folgende Punkte regelt:

  • Gesamtbedarf für den Rettungsdienst
  • Rettungswachenbereiche
  • Standorte der Wachen
  • Leistungserbringer
  • Anzahl der Fahrzeuge und Vorhaltestunden

Wer erbringt nun konkret die Leistung der Notfallversorgung im Kreis Offenbach?

Der Rettungsdienstträger erbringt die Leistung selbst oder vergibt sie an einen Dritten, den Leistungserbringer.

In Hessen werden diese Leistungen in der Regel an Dritte vergeben. Oft an die Hilfsorganisationen. Einige Berufsfeuerwehren und der Kreis Offenbach erbringen Teile der rettungsdienstlichen Leistung selbst. Der ERD betreibt aus diesem Grund selbst 5 Standorte zur Notfallversorgung.

-> Nähere Informationen zu unserem Rettungsdienst finden Sie auf der Unterseite.

Lage der Rettungswachen

Welche Aufgaben hat der Rettungsdienst?

Zu den Aufgaben gehören:

  • Notfallrettung
  • Krankentransport
  • Intensivtransport
  • Luftrettung
  • (Blut- und Organtransporte)

Nicht zu den Aufgaben gehören:

  • Unqualifizierte KTP
  • Sanitätsdienste
  • Innerklinische Transporte
  • Zivil- und Katastrophenschutz

Wesentliche Rechtsvorschriften:

Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)

Hessischer Rettungsdienstplan

HRGD Hessisches Rettungsdienstgesetz

Hessisches Rettungsdienstgesetz

Die gesetzliche Grundlage für den Rettungsdienst im  Land Hessen bildet seit dem 01.01.1992 das Hessische Rettungsdienstgesetz (HRDG).

Inhalte:

  • Aufgabe des Rettungsdienstes
  • Geltungsbereich
  • Träger und Durchführung
  • Zentrale Leitstellen
  • Rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadensereignissen
  • Kosten, Benutzungsgebühren, Benutzungsentgelte und Schiedsstelle
  • Aufsicht
  • Schutz von Bezeichnungen
  • Landesbeirat und Bereichsbeiräte
  • Regelung der Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals
  • Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes

Hessischer Rettungsdienstplan

Hessischer Rettungsdienstplan

Das HRDG schreibt in § 15 Abs. 1 vor einen Rahmenplan, den sogenannten Rettungsdienstplan zu erstellen, der folgende Themen regeln soll

Inhalte:

  • Gegenstand und die Abgrenzung der Aufgaben des Rettungsdienstes
  • Verfahren zur Bemessung des Bedarfs an Rettungswachen und Rettungsmitteln einschließlich der Vorhaltung für die notärztliche Versorgung bei gegebener Hilfsfrist
  • wesentlichen Anforderungen an die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes einschließlich der Qualifikation des Einsatzpersonals
  • die fachlichen Anforderungen an die Rettungsmittel
  • die Mindestanforderungen an die Bereichsplänee

Weitere Vorschriften

Die tägliche Arbeit im Rettungsdienst wird durch weitere ergänzende Vorschriften beeinflusst. Zum Beispiel:

-> Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes

Das zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnungen bzw. Erlasse weitere Sachverhalte präzise regeln.

Das zuständige Ministerium ist das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration.

Durchführungsverordnung

Das HRDG ermächtigt in § 21 den zuständigen Minister Rechtsverordnungen zu erlassen, im Benehmen mit dem Landesbeirat und im Einvernehmen mit dem Minister des HMdI.

Inhalte:

  • Aufgaben der Leitstellen
  • Qualifikation der ESB
  • Aus- und Fortbildung der ESB
  • Fachliche Eignung des Einsatzpersonals RD
  • Gesundheitliche Eignung des Einsatzpersonals RD
  • Rechnungswesen
  • Budgetausgleiche

Die Zuständigkeit des Kreis Offenbach ergibt sich aus dem hessischen Rettungsdienstgesetz.

Hier heißt es in §5: „Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte.“